Hartz-IV-Regelsätze
Am Montag, den 09.02.2010 verkündete der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier das Urteil bezüglich der Hartz-IV-Regelsätze:
Auszug aus dem Tenor:
“Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Erwachsene und Kinder betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen [...]“
Die Karlsruher Richter sehen demnach ein Verstoß der aktuellen gesetzlichen Regelungen gegen die Gewährleistung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, sowie einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG.
Eine Neuregelung der Regelsätze wird bis zum 31. Dezember 2010 gefordert, solange bestehen die aktuellen Reglungen fort. Jedoch ließen die Richter offen, ob und in welcher Höhe sich der Regelsatz verändern soll:
Die momentanen Regelleistungen können “zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht als evident unzureichend angesehen werden”. Konkret: Es wurde keine Überprüfung der Höhe des Regelsatzes vorgenommen, sondern lediglich dessen Berechnung als solche geprüft. Eine Berechnung der Regelsätze nach einem statistischen Modell sei zwar verfassungsrechtlich zulässig, jedoch sei in bestimmten Fällen der Gesetzgeber von Strukturprinzipien des Modells ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen . Weiterhin entspreche das Sozialgeld für Kinder bis zum 14. Lebensjahr, welches durch einen Abschlag auf den Regelsatz eines Erwachsenen abgeleitet wird, einer “freihändigen Setzung ohne empirische oder methodische Fundierung”. Es genüge demnach nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Zur Neuregelung durch den Gesetzgeber sei demnach eine transparentere und fundierte Berechnung der Regelsätze von Nöten.
Auch ordneten die Richter an, dass in besonderen Ausnahmefällen mit “einem besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen” Einzelleistungen durch die Empfänger beantragt werden können (Härtefallregelung).
Wie nun der Gesetzgeber die Sätze ausgestalten wird, bleibt offen und bietet Raum für neue Ansätze, Weiterentwicklung – aber keinen Stillstand.
AZ: Bundesverfassungsgericht 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-005.html
Ähnliche Artikel
Komentare (1)




Nach dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Grundsicherung muss für Kinder eine eigene Bedarfsermittlung und somit eine eigenständige Festsetzung der Regelsätze erfolgen. Kinder können nicht mit einer einfachen mathematischen Formel wie „kleinere Erwachsene“ in den Bedarfen „heruntergerechnet“ werden. Hier hat es sich die damalige rot-grüne Bundesregierung mit einem willkürlichen Berechnungsschlüssel auf dem Rücken der Kinder zu einfach gemacht.
Die Union setzt sich mit Hochdruck dafür ein, für die Kinder Kriterien und Berechnungsmethoden für eigenständige Bedarfe zu entwickeln und davon die Höhe eines Regelsatzes abzuleiten. Dies muss sich am realen Leben orientieren. Oberste Zielsetzung muss dabei sein, gerade die Startchancen für die betroffenen Kinder so zu erhöhen, dass sie später ihr Leben eigenständig, eigenverantwortlich und ohne staatliche Transfers gestalten können.
Für uns ist klar, dass diese beiden Aufgabenkomplexe vor dem Hintergrund der vom Verfassungsgericht gesetzten Frist bis Ende des Jahres eine Mammutaufgabe darstellen. Umso dringender ist es jetzt, schnell eine Einigung für die Organisationsform des SGB II zu erreichen, um die nötige Konzentration und Kapazität für die Umsetzung des Urteils zu den Regelsätzen zu haben.
Die Union hat zur Organisationsform in den vergangenen Tagen einen richtungsweisenden Beschluss gefasst. Nun ist es an der SPD, diesem Weg zu folgen. Die SPD mit ihrem damaligen Koalitionspartner trug schließlich damals die Verantwortung für die Beschlüsse, die das Verfassungsgericht nun verworfen hat.