Die Integrationsverantwortung der deutschen Staatsorgane – Urteil des Bundesverfassungs-gerichts zum Vertrag von Lissabon
Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil zum Vertrag von Lissabon verkündet. Grundlegende Einwände gegen dessen Bestimmungen hat es nicht. Hingegen ist das Begleitgesetz, das die innerstaatlichen, deutschen Strukturen für die Mitwirkung an der neuen Europäischen Union fit machen soll, verfassungswidrig. Bundestag und Bundesregierung müssen nachbessern. Sie müssen die Mitwirkungsrechte der demokratisch gewählten deutschen Staatsorgane so ausgestalten, dass sie in besonders wichtigen Bereichen mitentscheiden können. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einer Integrationsverantwortung der deutschen Staatsorgane:
“Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss.”
Damit macht das Gericht deutlich, dass das Grundgesetz nur zur Beteiligung an einer EU ermächtigt, die als Gemeinschaft souverän bleibender Staaten konzipiert ist:
“Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker – das heißt die staatsangehörigen Bürger – der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.”

Das Bundesverfassungsgericht bleibt Wächter im Brückenhäuschen (Foto: Andreas Steinhoff)
Die Definition des Staatenverbundes, wie sie das Gericht in der Entscheidung zum ersten mal benutzt, indiziert eine Konsolidierung des europäischen Einigungsprozesses und festigt ein Bild von der Finalität der EU. Staatenverbund ja – Bundesstaat nein. Jedenfalls auf der Basis von Art. 23 Grundgesetz.
Bemerkenswert ist, dass der Schwerpunkt der Vorgaben des Urteils nicht auf den Merkmalen liegt, welche die EU kennzeichnen sollen. Vielmehr muss sich der Nationalstaat mit seinen Organen und Strukturen rüsten, um demokratische Legitimation gewährleisten zu können. Dafür braucht es nach dem zustimmenswerten Urteil Änderungen im Begleitgesetz. Vor allem braucht es aber auch Änderungen im Bewusstsein der Abgeordneten des Bundestags und der Mitglieder des Bundesrats. Sie müssen ihre Verantwortung für die Kontrolle und die Gestaltung der europäischen Politik erkennen und wahrnehmen.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Ergänzung:
Mit Blick auf das Kooperationsverhältnis von Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof hat Christian Calliess zuletzt einige Bedenken formuliert.
Einen konstruktiven Vorschlag zur Effektivierung der praktischen Kontrolle durch den Bundestag hat Stefan Huber veröffentlicht.
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